Die „Mietpreisbremse“ ist nicht verfassungswidrig und als „zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt“, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Begründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 1595/18). Es liege „im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken“.
Und die Karlsruher Richter gehen noch weiter: „Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt.“ Daß dürfte Investoren in den Mietwohnungsbau, die Aktionären von Deutsche Wohnen & Co und die Käufer von überteuerten Eigentumswohungen erschaudern lassen – doch angesichts der Wohnungsnot in den Ballungsräumen erkannte das BVerfG keine „vergleichbar wirksamen Mittel“.
Was also tun? Da der Massenzuzug wohl ungebremst weitergehen wird und eine rein marktliche Lösung illusorisch erscheint, bleibt nur eine Reaktivierung erfolgreicher Lösungen der Vergangenheit. Schon im Kaiserreich gab es Baugenossenschaften, Krupp oder Siemens schufen Wohnungen für ihre Arbeiter. Heute investiert Google eine Milliarde Dollar für 15.000 bezahlbare Wohnungen in der kalifornischen Bay Area. Ähnliches könnte auch die Fachkräfterekrutierung in Berlin, München oder Stuttgart beflügeln. Das erste Wohnungsbaugesetz der Bundesrepublik von 1950 initiierte den Bau von 3,3 Millionen öffentlichen und 2,7 Millionen privaten Wohnungen. Damit das aber bezahlbar wird, sind nicht nur mehr Bauland und lukrative Steueranreize nötig. Teure Auflagen zum „Klimaschutz“ oder sogar ein Bauzwang für E-Auto-Ladesäulen sind hingegen kontraproduktiv.