© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. KG www.jungefreiheit.de 23/21 / 04. Juni 2021

Aufgeschnappt
Erkennbares Chaos
Matthias Bäkermann

Verhüllte oder verdeckte Gesichter, die kaum mehr erkennbar sind, dürften dem Zeitgenossen in Corona-Zeiten nicht fremd sein. Laut Straßenverkehrsordnung ist dies für den Kraftfahrzeugführer sogar verboten. Allerdings ist auch bei Autofahrten wegen der jüngsten Infektionsschutzverordnung das Tragen der Maske Pflicht, wenn man zum Beispiel in Berlin, dem Saarland oder Sachsen mit mehreren Personen unterwegs ist. Wie Juristen des ADAC aber hinweisen, „müssen dazu die ausschlaggebenden Gesichtszüge im wesentlichen weiterhin auszumachen sein“. Dazu könne die Augenpartie ausreichen.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nord-rhein-Westfalen (Az 8 B 1967/20)bringt nun noch mehr Verwirrung in die vielen Corona-Regelungen. Dort wurde ein Eilantrag einer Muslima gegen eine bereits 2020 gefallene Entscheidung abgewiesen, im Auto einen nur die Augenpartie freigebenden Gesichtsschleier (Niqab) zu tragen. Laut Neuer Juristischer Wochenschrift hat der 8. Senat dieses Gerichts den „Gemeinschaftswert von Verfassungsrang“ des sicheren Straßenverkehrs über den der Religionsfreiheit eingeordnet. Um mit Kontrollen Sicherheitsverstöße sanktionieren zu können, umfasse das auch die Identitätserkennung, die die Richter bei einem Sehschlitz verneinen.