© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. KG www.jungefreiheit.de 50/21 / 10. Dezember 2021

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„Zweifel an der Zuverlässigkeit“ 

AfD: Abgeordnetem wird der Jagdschein weiterhin verwehrt Nach über einem halben Jahr Hängepartie hat Thore Stein nun Gewißheit: Sein Jagdschein wird nicht verlängert (JF 46/21). Auch eine Anhörung konnte das Landratsamt Ludwigslust-Parchim nicht umstimmen. Die untere Jagdbehörde hegt weiter „Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“ des Parlamentarischen Geschäftsführers der AfD-Landtagsfraktion von Mecklenburg-Vorpommern. Angezweifelt werde die Verfassungstreue des Abgeordneten. Stein sei laut Verfassungsschutz Sympathisant der AfD-Gruppierung „Der Flügel“. Und die sei als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft worden. Zum Beleg zieht die Behörde Facebook-Posts des Politikers heran. Weil er dort beispielsweise einmal vom „Volk in Selbstauflösung“ schrieb, erwecke er „Reminiszenzen an die politischen Schriften von Thilo Sarrazin“, die teilweise „völkische und biologistische Narrative bedienen“. Auch habe er „das Bild einer Kaffeetasse mit einem Eichenblatt und dem in Frakturschrift gesetzten Slogan ‘heimattreu’“ gepostet. Dieser Begriff werde „in völkisch-nationalistischen Kreisen als Bekenntnis zu einer entsprechenden Haltung verwendet“ und habe dem „verbotenen rechtsextremistischen, neonazistischen Verein ‘Heimattreue Deutsche Jugend’ seinen Namen gegeben“. Eine – nicht belegbare, da nicht vorhandene – Mitgliedschaft im „Flügel“ sei nicht entscheidend, es reichten die Hinweise auf „ein übereinstimmendes Weltbild“, so das Landratsamt. Um das „mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten“, darf der erfahrene Jäger das Waidwerk nun nicht mehr ausüben. Steins Anwalt legte umgehend Widerspruch ein. Sein Vorwurf: Die Behörde vollführe einen unzulässigen Zirkelschluß: ,,Der (Ex-)Flügel vertritt die These: 2 + 2 sei 4. Thore Stein vertritt (auch) die These: 2 + 2 sei 4. Also ist Stein ein Angehöriger bzw. Unterstützer des (Ex-)Flügels.“ Bleibt der Widerspruch erfolglos, stünde dem Abgeordneten noch der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. (vo).