© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. KG www.jungefreiheit.de 43/22 / 21. Oktober 2022

Meldungen

Pubertätsblocker: Kritik an „Regenbogenportal“

BERLIN. Das „Regenbogenportal“ des Bundesfamilienministeriums hat einen Beitrag überarbeitet, der sich an Kinder richtete, die Zweifel an ihrer Geschlechtsidentität haben. Zuvor hatte es heftige Kritik an dem Ratgeber gegeben, der Minderjährigen vorschlug, Pubertätsblocker zu nehmen, um so medikamentös die Geschlechtsreife zu verhindern. In dem Beitrag auf der Seite hieß es: „Bist du noch jung? Und bist du noch nicht in der Pubertät? Dann kannst du Pubertätsblocker nehmen.“ Bei diesen handelt es sich um ein starkes Medikament. Es wird unter anderem für die chemische Kastration von Sexualstraftätern verwendet. Auf der Seite steht nun: „Bist du noch jung? Und bist du noch nicht in der Pubertät? So kannst du deinen Arzt / deine Ärztin fragen, ob dir Pubertätsblocker vielleicht helfen könnten.“ Das vom Bundesfamilienministerium schon zu Zeiten der Großen Koalition ins Leben gerufene Portal will eigenen Angaben zufolge „informative Beitrage zu LSBTQ-Themen aus unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen“ liefern. Hierfür gab das Ministerium seit 2017 über 1,5 Millionen Euro aus. Das Informationsportal ging im Mai 2019 unter der Ministerin Franziska Giffey (SPD) online. Nicht nur der Bundesverband Trans* e.V., auch der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) „haben in unterschiedlichen Phasen der Konzeption unterstützt und beraten“, heißt es auf der Seite des „Regenbogenportals“. (zit/ha)





„Transgender“-Soldat klagt in Karlsruhe 

KARLSRUHE. Der transsexuelle Bundeswehroffizier Anastasia Biefang hat Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt, das einen disziplinarischen Verweis sowie eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd gegen den Oberstleutnant i. G. bestätigt hatte, wonach Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen (JF 23/22). Biefang hatte auf einer sogenannten Dating-Plattform mit dem Text „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex“ geworben und vom Vorgesetzten dafür einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis erhalten. Der Eintrag begründe „Zweifel an ihrer moralischen Integrität“. Eine Soldatin dürfe „durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erforderten, nicht ernsthaft beeinträchtigen“.  Für Biefang stellt das einen unzulässigen Eingriff des Dienstherrn ins Privatleben dar. Zur sexuellen Selbstbestimmung gehöre auch das „Recht, sexuelle Kontakte zu suchen und bei dieser Suche ehrlich und nach eigener Vorstellung das eigene Begehren zu thematisieren“. Dieses Recht dürfe nur zum Schutz der Rechte Dritter eingeschränkt werden. Konservative Wertvorstellungen in der Truppe könnten einen Grundrechtseingriff nicht begründen. Unterstützt wird der Gang nach Karlsruhe von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und vom Verein QueerBW, dessen stellvertretende Vorsitzende Biefang ist. (vo)