© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. KG www.jungefreiheit.de 52/22 - 01/23 / 23. Dezember 2022

Angriff auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Gesetz gegen Kritiker der Ukraine-Politik
(dg)

Am 20. Oktober dieses Jahres beschloß der Bundestag im Schleudergang eine Ergänzung des „Volksverhetzungsparagraphen“ 130 Strafgesetzbuch (StGB). Gegner dieses Zusatzes, der die „Verharmlosung oder Leugnung von Kriegs- und anderen völkerrechtlichen Verbrechen“ unter Strafe stellt, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, meldeten sich hauptsächlich in den Medien der „Gegenöffentlichkeit“ zu Worte. Sie fürchten, daß die Änderung zur Durchsetzung politischer Interessen mißbraucht werden könnte, in erster Linie zur Einschüchterung von Gegnern der deutschen Ukraine-Politik. Zumal die Tathandlung wohl absichtlich so vage formuliert worden sei, um eine regierungskonforme gerichtliche Auslegung geradezu zu provozieren. Eine Ansicht, die Kai Ambos, Professor für Strafrecht und Strafprozeßrecht (Göttingen), teilt, da für ihn der Tatrichter nur schwer feststellen könne, ob eine Äußerung in Form von Billigen, Leugnen oder Verharmlosen eines völkerrechtlichen Verbrechens dazu geeignet ist, zu Haß und Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe aufzustacheln. Wirkung werde das Gesetz daher vornehmlich bei der Einschränkung der Meinungs-, der Wissenschafts- und der Versammlungsfreiheit entfalten. Ambos sieht eine solche „Kriminalisierung von Meinungsäußerungen“ skeptisch. Denn die ihnen zugrundeliegenden sozialen Konflikte würden dadurch nicht gelöst, sondern nur aus der Öffentlichkeit verdrängt. „Es tritt eine Art Friedhofsruhe ein, die nur an der Oberfläche sozialen Frieden vorspiegelt“, während der Konflikt in den Köpfen und Herzen der Menschen weiterschwele (Konkret, 12/2022). 


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