Die Deutsche Tribüne war eine der bedeutendsten Zeitungen des deutschen Vormärz, also jener Epoche zwischen 1830 und der Freiheitsrevolution von 1848/49. Ihr Herausgeber Johann Georg August Wirth formulierte programmatisch: „Zu den Ursachen des gedrückten Zustandes Deutschlands, zu den trüben Quellen physischer und geistiger Armut und zu den gerechten Klagen eines edlen, doch verkannten und mißhandelten Volkes gehört hauptsächlich die Unterdrückung der Freiheit der Meinungen.“ In Deutschland soll „Festigkeit und Ansehen der Regierung mit der Freiheit der Meinungen unvereinbarlich sein, soll die freie Presse die Handhabung des Staatsruders unmöglich machen …“ Den damaligen Schreibduktus außer acht lassend, ging es den Zeitungsmachern vor allem um das hohe Gut der Pressefreiheit.
Pressefreiheit ist nicht teilbar. Sie gegen staatliche Übergiffe zu schützen, ist das Gebot der Stunde.
Tatsächlich herrschte in Deutschland „zu den meisten Zeiten eine strenge Überwachung der Presse“, so der Historiker und Medienwissenschaftler Benjamin Mortzfeld im Kontext des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das bußgeldbewehrte Regeln für Anbieter sozialer Netzwerke enthält, nachzulesen auf der Blogseite des Deutschen Historischen Museums. Verfassungsrang erlangte die Pressefreiheit hierzulande überhaupt erst 1949 mit dem Grundgesetz. Daß sie deswegen nicht in Stein gemeißelt ist, hat Innenministerin Nancy Faeser (SPD) nun mit ihrem Verbot der rechten Zeitschrift Compact bewiesen, handstreichartig nach dem Vereinsgesetz exekutiert. Mit von der Partie: der Verfassungsschutz, der unter seinem Präsidenten Thomas Haldenwang immer mehr zum Regierungsschutz verkommt. So wehrt sich aktuell auch die linksextreme Tageszeitung Junge Welt vor Gericht gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht.
Niemand muß mit den genannten Publikationen sympathisieren oder gar ihre Positionen gutheißen. Darum geht es mitnichten. Auf dem Spiel steht die Freiheit der Presse als ein zentraler Wesenskern der demokratischen Ordnung. Meinungs- und Pressefreiheit bilden ihr Fundament. Und beide Freiheitsrechte sind nicht teilbar. Sie gegen einen übergriffigen Maßnahmenstaat zu schützen ist das Gebot der Stunde. Politiker haben nicht darüber zu entscheiden, was Medien innerhalb ihrer Freiheitsrechte und geltender Gesetze berichten und wie kritisch-zugespitzt immer sie Geschehnisse kommentieren – so sehr es den Regierenden auch zuwider sein mag. „Eine Zensur findet nicht statt“, heißt es im Artikel 5 Grundgesetz. Weder eine Innenministerin noch der Verfassungsschutz dürfen die Pressefreiheit mit fadenscheinig-konstruierten „Begründungen“ aushebeln. Tun sie es dennoch, sind Rücktritte der Verantwortlichen von ihren Ämtern unvermeidlich.