© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    14/98 27. März 1998

 
 
Hochschulen: CDU-Landtagsfraktion klagt gegen allgemeinpolitisches Mandat
Ein rot-grünes Gefälligkeitsgesetz
Arno Müller

Die CDU-Landtagsfraktion im nordrhein-westfälischen Landtag hat beim Verfassungsgerichtshof in Münster Klage gegen die Änderung des Universitätsgesetzes durch die rot-grüne Koalition erhoben. Mit den Änderungen wird der allgemeinpolitische Handlungsspielraum der Studentenvertretungen erweitert. Die CDU sieht darin ein verfassungswidriges "Gefälligkeitsgesetz für die rot-grüne Hochschulklientel" und eine "Einführung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Hintertür". Gegen das Verbot des allgemeinpolitischen Mandats wird an Hochschulen in NRW fortwährend verstoßen. Linke "Allgemeine Studentenausschüsse" (AStA) verwenden die Zwangsbeiträge der Studenten rechtswidrig, um Antifa-Agitation, Verherrlichung von RAF und PKK, Diffamierung von Soldaten als Mörder, Kampagnen gegen die angebliche Beseitigung des Asylrechts etc. zu betreiben. Mit der Hochschularbeit haben diese Aktivitäten nichts zu tun, so daß in NRW inzwischen zahlreiche Klagen oder Klageandrohungen gegen ASten eingeleitet wurden. Um die Studentenvertretungen von diesen Klagen zu befreien, hat die rot-grüne Koalition einige Klauseln in das Universitätsgesetz aufgenommen, die durch ihre Unbestimmtheit das Verbot des allgemeinpolitischen Mandats unterlaufen würden. So wird den ASten das Recht zugestanden, "Medien aller Art zu nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und die Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen". Damit würde es den Studentenvertretungen ermöglicht, die Mitgliedsbeiträge der Studenten (an einer Universität wie Bochum über eine Million Mark pro Semester) für Veranstaltungen und Medien auszugeben, in denen allgemeinpolitische Themen durch Dritte vertreten werden.

Die CDU beruft sich auf ein Rechtsgutachten, nach dem diese Bestimmungen gegen das Prinzip der Vereinigungsfreiheit und das Demokratieprinzip verstoßen. Zwangsmitgliedschaften sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn die Mittel im Rahmen eines engen öffentlich-rechtlichen Zweckes verwendet werden. Sie dürfen über ihre Zuständigkeit hinaus nicht die allgemeine politische Diskussion beeinflussen: "Man stelle sich vor, daß Ärztekammern, Architektenkammern oder Industrie- und Handelskammern aktiv in den Wahlkampf zugunsten einer politischen Kraft eingreifen würden. Das gleiche gilt für ASten. Auch sie dürfen ihre Möglichkeiten nicht mißbrauchen und außerhalb ihres Daseinszweckes allgemeinpolitisch tätig werden", heißt es in der Begründung der CDU.

Statt auf die rechtstreue Wahrnehmung studentischer Interessen zu dringen, wolle die rot-grüne Koalition ihre studentische Klientel vor lästigen Klagen schützen, argumentiert der hochschulpolitische Sprecher der CDU, Manfred Kuhmichel.

Das Gericht hat eine Frist bis zum 30. Juni 1998 für Stellungnahmen zu der Normenkontrollklage der CDU gesetzt. Mit dem Urteil wird nicht vor Herbst 1998 gerechnet.


 
Versenden
  Ausdrucken Probeabo bestellen